130-Prozent-Regel

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130-Prozent-Regel

Ist der Schaden an Ihrem Fahrzeug 30% über dem Wiederbeschaffungswert, so wird das Fahrzeug nicht mehr als reparaturwürdig gesehen. In diesem Fall liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Ist der Schaden unter 130 % des Wiederbeschaffungswertes, so ist eine Reparatur oder Auszahlung der Schadenssumme gestattet.

Hier muss der Geschädigte den Nachweis des Integritätsinteresses erbringen, welches durch die Weiternutzung des Fahrzeugs für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten nach dem Schadensereignis erbracht wird.

Wissenswertes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

Als Geschädigter eines Unfalls haben Sie grundsätzlich das Recht auf eine freie Werkstattwahl, die Ihren Kfz-Schaden repariert. Vorausgesetzt sie sind nicht selbstverschuldet. Die dabei entstandenen Kosten müssen von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.

Freie Wahl einer Werkstatt

Viele Versicherungen versuchen trotzdem die Schuldfrage zu hinterfragen und den ganzen Prozess in die Länge zu ziehen. Außerdem versuchen sie Ihre Schadenersatzansprüche zu kürzen oder sogar zu streichen. In diesem Falle haben Sie das Recht, von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen, der Ihre Schadensabwicklung übernimmt. Die Anwaltskosten müssen ebenfalls von der gegnerischen Versicherung übernommen werden

Freie Wahl eines Rechtsanwaltes

Haben Sie noch Fragen?

Wir beraten Sie kostenlos unter 069 34872972

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