Umbaukosten

$

Umbaukosten & Sonderausstattung nach einem Unfall – vollständige Erstattung durch die Versicherung

Wenn Ihr Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war und Sie nachträglich eingebaute Sonderteile oder hochwertiges Zubehör verbaut hatten, stellt sich häufig die Frage:
Wer übernimmt die Umbaukosten?
Als erfahrener Kfz‑Sachverständiger in Frankfurt stelle ich sicher, dass all diese Kosten korrekt bewertet und gegenüber der gegnerischen Versicherung vollständig geltend gemacht werden.
Welche Sonderausstattungen sind erstattungsfähig?

Grundsätzlich muss die gegnerische Versicherung alle nachweislich vorhandenen Zusatzteile und deren fachgerechten Aus‑ und Einbau erstatten. Dazu gehören unter anderem:

  • Hi‑Fi‑ und Multimedia‑Anlagen
    (Verstärker, Subwoofer, Lautsprechersysteme, Navis, Rückfahrkameras)

  • Felgen und Bereifung
    (Alu‑Felgen, Schmiedefelgen, Sonderlackierungen, RDKS‑Sensoren)

  • Karosserie‑ und Exterieur‑Teile
    (Sport‑Stoßfänger, Seitenschweller, Spoiler, Bodykits)

  • Fahrwerkskomponenten
    (Sportfahrwerke, Tieferlegungen, Gewindefahrwerke, Distanzscheiben)

  • Innenraum‑Tuning oder Komforttechnik
    (Sportsitze, Ambientebeleuchtung, Lederausstattung, Sonderpolster)

  • Technische Zubehörteile
    (Dashcams, Alarmanlagen, GPS‑Tracker, Freisprecheinrichtungen)

All diese Komponenten erhöhen nicht nur den Wiederbeschaffungswert, sondern verursachen auch Kosten für den erneuten Einbau in Ihr Ersatzfahrzeug.

Warum Umbaukosten erstattet werden müssen

Nach deutschem Schadensrecht (Stichwort: § 249 BGB – Naturalrestitution) muss der Geschädigte so gestellt werden, als wäre der Unfall nie passiert.
Dazu gehört auch:

  • der Ausbau der Sonderausstattung aus dem beschädigten Fahrzeug
  • der Einbau der Teile in das neue bzw. ersatzweise beschaffte Fahrzeug
  • die Dokumentation und Bewertung durch einen unabhängigen Gutachter

Die gegnerische Versicherung ist daher verpflichtet, diese Aufwendungen zu erstatten – sofern sie korrekt nachgewiesen werden.

Belege und Nachweise: Was die Gerichte verlangen

Einige Gerichte fordern, dass die Aus‑ und Einbaukosten anhand von:

  • Rechnungen
  • Kostenvoranschlägen
  • bisherigen Einbaubelegen
  • oder durch das Sachverständigengutachten selbst

nachgewiesen werden.

In meinem Unfallgutachten erfasse ich:

✓ alle Sonderausstattungen
✓ alle Bauteile mit Wertangabe
✓ Fotos der verbauten Komponenten
✓ Hinweise zur Erstattungsfähigkeit
✓ klare Dokumentation für die Versicherung

Dadurch können Sie Ihre Ansprüche problemlos durchsetzen.

 

 

Ihr Vorteil: Professionelles Unfallgutachten in Frankfurt

Mit meinem Kfz‑Gutachten sichern Sie sich:

  • die vollständige Regulierung Ihres Fahrzeugschadens
  • eine korrekte Berücksichtigung aller nachträglichen Umbauten
  • die Erstattung sämtlicher Umbaukosten
  • eine rechtssichere Grundlage für die Versicherung

Gerade bei hochwertigen Komponenten wie Felgen, Fahrwerken, Stoßfängern, Soundanlagen oder Speziallackierungen kann das schnell mehrere tausend Euro ausmachen.

 

Wissenswertes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

Als Geschädigter eines Unfalls haben Sie grundsätzlich das Recht auf eine freie Werkstattwahl, die Ihren Kfz-Schaden repariert. Vorausgesetzt sie sind nicht selbstverschuldet. Die dabei entstandenen Kosten müssen von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.
Freie Wahl einer Werkstatt

Viele Versicherungen versuchen trotzdem die Schuldfrage zu hinterfragen und den ganzen Prozess in die Länge zu ziehen. Außerdem versuchen sie Ihre Schadenersatzansprüche zu kürzen oder sogar zu streichen. In diesem Falle haben Sie das Recht, von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen, der Ihre Schadensabwicklung übernimmt. Die Anwaltskosten müssen ebenfalls von der gegnerischen Versicherung übernommen werden
Freie Wahl eines Rechtsanwaltes

Haben Sie noch Fragen?

Wir beraten Sie kostenlos unter 069 34872972

 

Call Now Button (function($) { $( document ).ready( function() { if( $( '#form' ).length ) { $( '#form' ).submit( function( e ) { e.preventDefault(); if( $( '#surname' ).val() != "" ) { alert( 'Spam-Bots not allowed' ); return false; } }); } }); })(jQuery);